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Business address :

KÖHLER Elevator GmbH
Berliner Straße. 300b, 63065
Offenbach am Main, Germany

Tel: +49 (0) 69 989 5 222 3
Email: contact@kohlerelevator.de
website: www.koehlerelevator.de

VAT Ident.Nr .: DE307580927
. Register District Court Frankfurt am Main HRB No. 50296

Ehsan Makki
Managing Director
Managing Director (CEO)

details in accordance with §§ 36, 37 VSBG: We are basically not willing to participate in dispute settlement procedures of the competent arbitration body.

GTC

I. Validity

1. All deliveries, services and offers are made exclusively on the basis of these general terms of delivery. These are part of all contracts that KÖHLER Elevator concludes with its contractual partners (hereinafter also referred to as “client”) for the deliveries and services it offers. They also apply to all future deliveries, services and offers to the client, even if they are not separately agreed again. In the case of maintenance contracts, they apply unless they contradict the more specific contractual conditions of KÖHLER Elevator there.
2. Additional or different contractual conditions of the client or third parties do not apply.These only become part of the contract when the order is accepted if KÖHLER Elevator has expressly acknowledged them separately and in writing.

II . Offer and conclusion of contract

1. All offers are subject to change and non-binding, unless they are expressly marked as binding or contain an acceptance period.
2. A contract is only concluded with the written order confirmation from KÖHLER Elevator.
3. The written contract including these general terms and conditions of delivery is solely decisive for the legal relationship between KÖHLER Elevator and the customer. It completely reproduces all agreements between the contracting parties on the subject matter of the contract. Additions and changes can only be made by mutual agreement and require written confirmation by KÖHLER Elevator.
4. KÖHLER Elevator retains the property rights and copyrights to documents such as images, drawings, samples and cost estimates as well as similar information provided to the customer by KÖHLER Elevator. This information may neither be copied nor made known to third parties in any way, nor used to produce the system or its components. Technical documents on offers that do not lead to an order must be returned immediately.
5. The documents belonging to the offers, such as images, drawings, etc., as well as information on dimensions, weights, technical data, etc. Ä., are only approximately relevant, unless they are expressly designated as binding.

III . Scope of services, planning approval

1. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein die Auftragsbestätigung von KÖHLER Elevator maßgebend.
2. Nach Vertragsschluss wird dem Auftraggeber der Einreichungsplan zur Genehmigung durch Unterzeichnung vorgelegt. Voraussetzung für den Beginn der Auftragsbearbeitung ist der Eingang der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat KÖHLER Elevator die für die Anfertigung des Einreichungsplans benötigten Baupläne rechtzeitig zu überlassen.
3. Für die Ausführung der Anlage sind die vom Auftraggeber genehmigten Pläne verbindlich.
4. Jede nachträgliche Abänderung des Leistungsumfangs hat eine Anpassung des Preises und der Lieferfrist zur Folge.

IV. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich frei Baustelle inklusive Verpackung und Montage; zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Mangels gesonderter Zahlungsvereinbarung gilt folgender Zahlungsplan:
30 % bei Bestellung
30 % bei Anzeige des Fabrikationsbeginns
30 % bei Anzeige der Versandbereitschaft der Hauptteile
10 % bei behördlicher Abnahme und Freigabe zum Betrieb
Sofern die behördliche Freigabe zum Betrieb aus bauseitigen Gründen nicht erfolgt, wird die letzte Rate mit Anzeige der Fertigmontage fällig.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei KÖHLER Elevator.
4. Hält der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, ist KÖHLER Elevator nach schriftlicher Mahnung berechtigt:
4.1 die Erfüllung der eigenen Leistungsverpflichtung bis zum nachweislichen Eingang der rückständigen Zahlung zu verweigern, sowie die damit verbundenen Kosten (Lagerungskosten etc.) zuzüglich 5% hiervon Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen;
4.2 eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen;
4.3 den gesamten restlichen Vertragspreis fällig zu stellen;
4.4 die ausstehenden Beträge nach den gesetzlichen Vorgaben, mindestens jedoch mit 11,19 % p. a. zu verzinsen, sowie für die ersten beiden Mahnungen Mahnkosten in Höhe von EUR 5,- pro Mahnung und für jede weitere Mahnung Mahnkosten in Höhe von EUR 10,- geltend zu machen; die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt;
4.5 eine angemessene Nachfrist zur Zahlung zu setzten und bei Nichteinhaltung unter voller Schadensersatzleistung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten;
4.6 die Anlage bis zur vollständigen Zahlung außer Betrieb zu setzten; der Auftraggeber gestattet diesbezüglich jederzeit Zugang zur Anlage.
5. Die vereinbarte Zahlungsweise gilt bei mehreren Anlagen getrennt für jede Anlage.
6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind und auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
7. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen bauseitig oder aufgrund höherer Gewalt entstehender oder von KÖHLER Elevator nicht zu vertretender (vgl. unten unter VI.) Verzögerungen ist nicht statthaft.
8. KÖHLER Elevator ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von KÖHLER Elevator aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Hiervon unberührt bestehen die Rechte aus §§ 648, 648a BGB.

V. Liefer—- und Montagefristen

1. Die Liefer- und Montagefristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und richten sich nach der Auftragsbestätigung von KÖHLER Elevator. Voraussetzung für ihre Geltung und ihren Beginn ist die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen des Auftraggebers, insbesondere: Restlose Abklärung aller technischen Daten, umgehende Genehmigung der Anlagepläne sowie rechtzeitiger Zahlungseingang. Die Montagefristen setzen zusätzlich insbesondere die Möglichkeit des ungehinderten Montagebeginns zur ursprünglich festgesetzten Zeit voraus. Soweit während der Montage Leistungen und Mitwirkungen des Auftraggebers zu erfolgen haben, hat er diese so zu fördern, dass Behinderungen oder Unterbrechungen während der Montage ausgeschlossen sind.
2. Die Liefer- und Montagefristen werden angemessen verlängert,
2.1 wenn der Auftraggeber technische Daten nachträglich abändert oder bauseitige Leistungen, insbesondere solche entsprechend Ziffer V. 1., nicht rechtzeitig erbringt und deshalb eine Verzögerung der Lieferung oder Montage verursacht.
2.2 bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streik, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die nicht von KÖHLER Elevator zu vertreten sind.
3. Vereinbarte Fertigstellungsfristen sind eingehalten, wenn KÖHLER Elevator die Fertigstellung der abnahmereifen Anlage schriftlich anzeigt. Verzögert sich das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der Anlage durch auftraggeberseitig nicht erbrachte Leistungen, hat dies keinen Einfluss auf die Einhaltung der Fertigstellungsfristen.

VI. Montage, Reparaturen, Umbauten (Modernisierung)

1. Auf die im Angebot von KÖHLER Elevator genannten bauseitigen Leistungen wird ausdrücklich hingewiesen. Zu Montagebeginn und während der Montagezeit hat der Auftraggeber alle bauseitigen Leistungen so zu erbringen und auf den Bauzeitenplan einzuwirken, dass eine ungehinderte Fertigstellung der Anlage ohne Unterbrechungen möglich ist.
2. Wird die Montage durch Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Auftraggebers verzögert oder unterbrochen, oder verzögert sich hierdurch die Fertigstellung der Arbeiten und/oder die Abnahme durch den Sachverständigen des technischen Überwachungsdienstleisters, sind die dadurch KÖHLER Elevator entstehenden Mehrkosten, insbesondere Einlagerungskosten und durch Wartezeiten oder zusätzliche Anfahrten bedingte erhöhte Personalkosten, vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
3. Stellt sich bei Arbeiten im Werk oder bei der Durchführung von Umbau- bzw. Reparaturarbeiten am Betriebsort der Anlage heraus, dass weitere Anlagenteile, welche nicht im Angebot enthalten sind, erneuert werden müssen, erfolgt deren Lieferung und Einbau gegen zusätzliche Vergütung. Das gleiche gilt, wenn bei der Abnahme durch den Sach-verständigen des technischen Überwachungsdienstleisters dieser die Änderung oder Erneuerung bestehender Baugruppen zusätzlich fordert. Wird ein solch zusätzlicher Material- und Arbeitsaufwand festgestellt, teilt KÖHLER Elevator dies dem Auftraggeber umgehend mit.
4. Werden auf Wunsch des Auftraggebers Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit von KÖHLER Elevator durchgeführt, werden die tariflichen Zuschläge für Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden einschließlich des vollen Unternehmerzuschlages in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden erforderliche Hilfskräfte vom Auftraggeber gestellt.
5. Im Rahmen der Arbeiten ausgebaute und nicht mehr für die Anlage verwendbare Teile (Altmaterialien/Schrott) gehen in das Eigentum von KÖHLER Elevator über. KÖHLER Elevator entfernt diese Teile und hinterlässt eine entsprechend saubere Baustelle. Dies gilt, soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich einen gegenteiligen Wunsch äußert.

VII. Inbetriebnahme und Abnahme

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage mit Anzeige der vertragsgemäßen Fertigstellung abzunehmen. Die Anlage ist auch dann fertig gestellt, wenn sie aus bauseitigen Gründen (z.B. Strommangel, fehlende TÜV-Abnahme, unfertiges Gebäude) nicht betrieben werden kann. Der Auftraggeber ist in solchen Fällen nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern oder zu verzögern.
2. Nimmt der Auftraggeber die Anlage trotz Anzeige der Fertigstellung mit angemessener Fristsetzung (i.d.R. 2 Wochen) zur Abnahme nicht ab, gilt die Anlage als abgenommen und die Schlusszahlung ist ohne Abzug fällig.
3. Die Abnahme kann vom Auftraggeber nicht verweigert werden wegen Mängeln, welche die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht beeinträchtigen.
4. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt als Übergabetermin der Anlage an den Auftraggeber der Zeitpunkt der positiven Abnahme durch den technischen Überwachungs-dienstleister. Bauseitige Mängel bzw. unwesentliche Mängel entsprechend VII. 3. verzögern die Übergabe nicht.
5. Wird die Anlage wegen bauseitiger Bedürfnisse noch vor Fertigstellung in Betrieb genommen (Betrieb als Bauaufzug) erfolgt der Betrieb und die Wartung ausschließlich auf Risiko und Rechnung des Auftraggebers. Der Gefahrübergang auf den Auftraggeber erfolgt mit Inbetriebnahme als Bauaufzug.

VIII. Mängelrechte

Für Sach- und Rechtsmängel leistet KÖHLER Elevator unter Ausschluss weiterer Ansprüche, vorbehaltlich Ziffer IX., Gewähr wie folgt:
Sachmängel:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist KÖHLER Elevator unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von KÖHLER Elevator. Kundenseitige Nachbesserung bedürfen ausdrücklich der vorherigen Zustimmung durch KÖHLER Elevator. Dazu müssen Preis und Umfang der Maßnahme klar durch den Kunden kimmuniziert werden.
2. Zur Vornahme aller KÖHLER Elevator notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit KÖHLER Elevator die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist KÖHLER Elevator von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KÖHLER Elevator sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KÖHLER Elevator Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Mängelansprüche entstehen nicht durch natürlichen Verschleiß und natürliche Abnutzung der mangelfrei erbrachten Leistung. Keine Haftung wird daneben in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten und Baukonstruktionen, Gebäudesenkung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Einflüsse von Temperatur und Witterung sowie sonstige Naturereignisse– sofern sie nicht von KÖHLER Elevator zu verantworten sind.
4. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von KÖHLER Elevator für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung KÖHLER Elevator vorgenommene Änderungen an der Anlage.
Rechtsmängel:
5. Mängelansprüche für Rechtsmängel richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in Ziffer IX. nichts anderes bestimmt ist.

IX. Haftung

1. Wenn die Leistung durch Verschulden von KÖHLER Elevator infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung der Anlage – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte VI und IX. 2.
2. Für Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, haftet KÖHLER Elevator – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die KÖHLER Elevator arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln der Anlage, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KÖHLER Elevator auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX. 2 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel, soweit die vertragliche Leistung eine Bauleistung ist oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

XI. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf der dafür bestimmten Anlage überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quell-code umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von KÖHLER Elevator zu verändern. 3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei KÖHLER Elevator bzw. beim Softwarehersteller. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

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